Der 1977 geborene Mann erhielt seit Juni 2012 eine halbe Invalidenrente, weil sein Invaliditätsgrad auf 50 Prozent festgesetzt worden war. Im Jahr 2019 leitete die IV-Stelle Bern eine routinemässige Überprüfung ein und beauftragte ein umfassendes medizinisches Gutachten in mehreren Fachbereichen – Psychiatrie, Innere Medizin, Neuropsychologie und Orthopädie. Das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom August 2024 kam zum Schluss, dass keine Diagnose vorliege, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Daraufhin hob die IV-Stelle die halbe Rente auf.
Ein entscheidender Grund für die Rentenaufhebung war auch ein deutlich gestiegenes Erwerbseinkommen. Gemäss den Unterlagen der AHV hatte der Mann im Jahr 2020 als Angestellter eines Versicherungsunternehmens rund 114'645 Franken verdient – deutlich mehr als das Invalideneinkommen, das der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegen hatte. Der Mann bestritt diese Zahl und machte geltend, sein tatsächliches Einkommen sei wegen Provisionen aus dem Vorjahr, Kranken- und Unfalltaggeldern sowie Arbeitslosentaggeldern erheblich tiefer gewesen – höchstens 60'791 Franken. Die Richter liessen diese Einwände jedoch nicht gelten: Die Angaben der AHV-Kontoauszüge seien grundsätzlich verlässlich, und der Mann habe im kantonalen Verfahren selbst eingeräumt, 2020 mehr als 88'000 Franken verdient zu haben.
Auch die medizinischen Einwände überzeugten die Richter nicht. Der Mann hatte beanstandet, das psychiatrische Gutachten sei in einem «eigenartigen Gesprächsklima» entstanden, und verlangte, dass das Gericht die Tonaufnahme der Untersuchung abhört. Das Gericht lehnte dies ab: Es sei nicht Aufgabe eines Gerichts, eine Tonaufnahme zu prüfen, nur weil eine versicherte Person das Gesprächsklima als seltsam empfunden habe. Konkrete Fehler im Gutachten hatte der Mann nicht benannt. Zudem wurde ein früheres neuropsychologisches Gutachten von den aktuellen Experten als methodisch unverwertbar eingestuft, weil darin die Angaben des Mannes unkritisch übernommen worden waren, ohne seine Leistungsbereitschaft zu überprüfen.
Die Richter bestätigten damit das Urteil des Berner Verwaltungsgerichts vollumfänglich: Weder aus medizinischer noch aus erwerblicher Sicht besteht ein Anspruch auf eine IV-Rente. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.