Ein spanischer Staatsangehöriger lebt seit 1986 in der Schweiz und arbeitete bis zu seiner Pensionierung im Januar 2021 in der Gastronomie. Im Laufe der Jahrzehnte wurde er von Schweizer Gerichten insgesamt elfmal verurteilt – unter anderem wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Fahrens ohne Führerausweis, Trunkenheit am Steuer und der illegalen Beschäftigung von Ausländern ohne gültige Aufenthaltsbewilligung. Die schwerste Strafe erhielt er im August 2022: 12 Monate Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben, für Vergehen, die grösstenteils nach 2019 begangen wurden.
Neben den Strafurteilen häuften sich auch seine Schulden dramatisch an. Im Oktober 2023 beliefen sich seine offenen Verlustscheine auf rund 730'000 Franken, die Gesamtschulden auf fast 830'000 Franken – trotz sechs behördlicher Verwarnungen seit 1997. Die Tessiner Behörden entzogen ihm 2023 deshalb die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und ersetzten sie durch eine einfache Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, verbunden mit Auflagen. Der Staatsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin bestätigten diesen Entscheid.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Spaniers ab. Es stellte fest, dass die massgeblichen Straftaten und die weiter angewachsenen Schulden grösstenteils nach dem 1. Januar 2019 liegen – dem Datum, ab dem das Schweizer Ausländerrecht die Herabstufung einer Niederlassungsbewilligung wegen mangelnder Integration erlaubt. Das Gericht hielt fest, dass die Verurteilung von 2022 für sich allein bereits ein klares Zeichen mangelnder Integration sei. Auch die finanzielle Situation zeige keine Verbesserung; die wenigen zurückbezahlten Beträge seien im Verhältnis zur Schuldenlast vernachlässigbar.
Die Herabstufung der Bewilligung sei verhältnismässig, so das Gericht: Der Betroffene muss die Schweiz nicht verlassen und behält das Recht, hier zu wohnen. Ein weiterer Verwarnungsentscheid sei nicht zwingend erforderlich gewesen, zumal der Mann trotz sechs früherer Verwarnungen sein Verhalten nicht geändert habe. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken trägt er selbst.