Ein Mann erstattete Anfang 2026 Strafanzeige gegen mehrere Personen aus seiner Nachbarschaft und seinem geschäftlichen Umfeld. Er behauptete, diese hätten ihn als «Pädophilen» und «Gaffer» bezeichnet, wodurch der Umsatz seines Geschäfts stark zurückgegangen sei. Ausserdem fühle er sich von seinen Nachbarn beobachtet und könne das Haus kaum verlassen, ohne verfolgt zu werden.
Darüber hinaus hegte der Mann den Verdacht, dass technische Störmittel gegen ihn eingesetzt würden. Er berichtete von verschwundenen E-Mails und einem Knattern in den Lautsprechern seiner Stereoanlage, was er als Hinweis auf gehackte Geräte wertete. Das Untersuchungsamt St. Gallen lehnte es jedoch bereits im Januar 2026 ab, eine Strafuntersuchung einzuleiten. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen bestätigte diesen Entscheid im März 2026.
Der Mann gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch ebenfalls nicht ein. Die Richter bemängelten, dass er nicht dargelegt habe, welche zivilrechtlichen Ansprüche er aus dem Strafverfahren ableiten wolle – eine Voraussetzung, um als Anzeigeerstatter überhaupt vor Bundesgericht klagen zu können. Zudem habe er sich in seiner Eingabe weitgehend darauf beschränkt, seine Vermutungen zu wiederholen, ohne sich mit den Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Neue Vorwürfe, die er zusätzlich erhob, konnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da sie über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgingen.
Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.