Die IV-Stelle Schaffhausen hatte den Antrag einer Frau auf eine Invalidenrente im Mai 2024 abgelehnt. Die Frau wehrte sich dagegen und gelangte ans Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses gab ihr teilweise recht: Es hob die Verfügung der IV-Stelle auf und wies die Sache zurück, damit zunächst weitere medizinische Abklärungen vorgenommen werden. Erst danach soll die IV-Stelle neu über den Rentenanspruch entscheiden.
Die IV-Stelle akzeptierte diesen Entscheid nicht und zog ihn ans Bundesgericht weiter. Sie wollte erreichen, dass das Bundesgericht den Fall abschliessend beurteilt, ohne dass weitere Abklärungen nötig wären. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der IV-Stelle jedoch gar nicht erst ein.
Der Grund: Das Obergericht hatte keinen abschliessenden Entscheid gefällt, sondern die Sache zur weiteren Untersuchung zurückgeschickt. Solche Rückweisungsentscheide gelten als Zwischenentscheide und können vor Bundesgericht nur in Ausnahmefällen angefochten werden – etwa wenn der IV-Stelle dadurch ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde oder wenn ein sofortiger Abschluss des Verfahrens erheblichen Aufwand ersparen würde. Beides war hier nicht der Fall.
Die IV-Stelle muss nun die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen und der Frau zudem eine Entschädigung von 3000 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren bezahlen. Der eigentliche Streit um den Rentenanspruch ist damit noch nicht entschieden – die IV-Stelle Schaffhausen muss zunächst die fehlenden medizinischen Abklärungen nachholen.