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Genfer Ehepaar darf Forex-Handelsverluste nicht vom Steuereinkommen abziehen

Ein Genfer Ehepaar wollte Millionenverluste aus dem Devisenhandel von den Steuern abziehen. Die Richter lehnten dies ab, weil die Tätigkeit dauerhaft defizitär war.

Publikationsdatum: 16. Juni 2026

Ein Genfer Ehepaar, das hauptberuflich im Immobilienhandel tätig ist, begann ab 2011 auch mit dem Handel von Devisen, Edelmetallen und Optionen an den Finanzmärkten – dem sogenannten Forex-Trading. Dabei entstanden über die Jahre massive Verluste: Zwischen 2012 und 2021 standen Gewinnen von rund 829'000 Franken Verluste von über 12 Millionen Franken gegenüber. Das Ehepaar wollte diese Verluste als Ausgaben einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von den Steuern abziehen.

Die Genfer Steuerbehörde verweigerte dies. Sie war der Ansicht, dass das Ehepaar kein professioneller Wertschriftenhandel betrieb, sondern lediglich sein Privatvermögen verwaltete. Entsprechend wurden die deklarierten Verluste nicht anerkannt. Das Ehepaar zog den Fall durch mehrere kantonale Instanzen – ohne Erfolg. Schliesslich gelangte es ans Bundesgericht.

Die Bundesrichter bestätigten die Haltung der Steuerbehörde. Entscheidend war für sie, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit objektiv auf Gewinn ausgerichtet sein muss. Zwar ist es normal, dass eine neue Tätigkeit anfänglich Verluste schreibt oder vorübergehend in die roten Zahlen gerät. Wenn jedoch über viele Jahre hinweg keine wirtschaftliche Grundlage erkennbar ist, entfällt die steuerliche Anerkennung als selbstständige Erwerbstätigkeit. Im vorliegenden Fall war die Handelstätigkeit bereits ab dem ersten Jahr 2011 verlustreich und blieb es – mit wenigen Ausnahmen – bis mindestens 2021. Von einer bloss vorübergehenden Schwierigkeit konnte keine Rede sein.

Das Ehepaar muss die Gerichtskosten von 22'000 Franken gemeinsam tragen. Die geltend gemachten Verluste aus dem Devisenhandel bleiben steuerlich unberücksichtigt.

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Urteilsnummer: 9C_325/2025

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