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Obdachloser erhält keine Prozesskostenhilfe mangels Belegen

Ein obdachloser Mann wollte kostenlose Rechtshilfe für ein Strafverfahren. Er scheiterte, weil er seine Mittellosigkeit nicht mit Dokumenten belegte.

Publikationsdatum: 16. Juni 2026

Ein obdachloser Mann hatte bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Anzeige gegen Unbekannt erstattet – wegen Freiheitsberaubung, Tätlichkeiten, Nötigung und weiterer Vorwürfe. Die Staatsanwaltschaft lehnte es ab, überhaupt eine Untersuchung zu eröffnen. Der Mann wollte dagegen beim Berner Obergericht vorgehen und beantragte, dass ihm die Kosten des Verfahrens erlassen werden, weil er mittellos sei. Das Obergericht lehnte dieses Gesuch ab.

Das Obergericht begründete seinen Entscheid damit, dass der Mann seine finanzielle Notlage zwar beschrieben, aber keinerlei Belege dafür eingereicht habe. Ihm war eine Nachfrist von zehn Tagen gewährt worden, um seine Situation zu dokumentieren. In seiner Antwort erklärte er, er verfüge über keine «klassischen Nachweise» wie Lohnausweise, Kontoauszüge oder einen Mietvertrag. Er verwies auf abgelehnte Sozialhilfeanträge, legte diese Entscheide aber ebenfalls nicht bei.

Das Bundesgericht bestätigte nun den Entscheid des Obergerichts. Es hielt fest, dass zwar die ursprüngliche Aufforderung des Obergerichts zur Einreichung von Unterlagen zu wenig konkret gewesen sei – es hätten spezifische Dokumente wie Steuererklärungen oder Kontoauszüge genannt werden müssen. Dennoch ändere das nichts am Ergebnis: Der Mann hatte auch im bundesgerichtlichen Verfahren keine einzige Unterlage zu seiner finanziellen Situation eingereicht. Das Gericht ging davon aus, dass er auch einer präziseren Aufforderung nicht nachgekommen wäre. Eine Pflicht der Behörden, die finanzielle Lage von sich aus zu ermitteln, besteht nicht.

Das Bundesgericht wies auch die übrigen Einwände des Mannes zurück. Dass er kein Geld für Porto und Kopien gehabt habe, überzeugte die Richter nicht: Er hatte im Verfahren mehrere ausführliche Eingaben eingereicht, ohne die angeblich vorhandenen Sozialhilfe-Entscheide beizulegen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

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Urteilsnummer: 7B_1442/2024

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