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Schuldner und seine Firma müssen Gerichtsgebühren bezahlen

Ein Mann und seine Firma wehrten sich vergeblich gegen die Betreibung für Gerichtsgebühren. Die Richter traten auf ihre Eingaben nicht ein, weil diese ungenügend begründet waren.

Publikationsdatum: 17. Juni 2026

Der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Bischofszell, hatte einen Mann namens Alfred Wüst sowie die Aktiengesellschaft, deren Verwaltungsratspräsident er ist, für ausstehende Gerichtsgebühren von je 300 Franken betrieben. Beide wehrten sich gegen die Betreibung und verlangten, dass die zuständigen Richter in den Ausstand treten – also wegen möglicher Befangenheit aus dem Verfahren ausscheiden – sollten.

Das Bezirksgericht Arbon trat auf diese Ausstandsgesuche nicht ein und genehmigte die Betreibung für je 250 Franken. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diesen Entscheid im Februar 2026: Es wies die Ausstandsgesuche ab und liess die Betreibungen bestehen. Dagegen gelangten Alfred Wüst und seine Firma ans Bundesgericht.

Dort scheiterten beide jedoch bereits an einer formellen Hürde: Ihre Eingaben genügten den Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerden gar nicht erst ein – ein einzelner Richter entschied dies im vereinfachten Verfahren. Inhaltlich wurden die Vorbringen also gar nicht geprüft.

Als Folge müssen Alfred Wüst und seine Firma die Gerichtskosten von insgesamt 800 Franken gemeinsam tragen. Die ursprünglichen Betreibungen für die Gerichtsgebühren bleiben damit bestehen.

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Urteilsnummer: 4D_40/2026

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