Im Lausanner Quartier Vinet-Valentin steht eine Villa aus dem Jahr 1867, die sogenannte «Villa Haute-Rampe». Eine Vereinigung, die das Grundstück besitzt, möchte die Villa abreissen und an ihrer Stelle einen viergeschossigen Neubau mit 18 Wohnungen, Büros, Läden, einem Restaurant und einer Kindertagesstätte errichten. Die Stadt Lausanne erteilte 2024 die Baubewilligung, nachdem das Projekt mehrfach überarbeitet worden war.
Gegen diesen Entscheid wehrten sich Patrimoine Suisse (der nationale und der Waadtländer Heimatschutz), fünf Anwohnerinnen und Anwohner sowie die Bewegung zur Verteidigung von Lausanne. Sie argumentierten, die Villa sei historisch bedeutsam und das Bauprojekt verletze den Schutz des Ortsbilds. Zudem sei inzwischen bekannt, wer die Villa entworfen hatte – ein Architekt namens Jules Verrey –, was die Schutzwürdigkeit des Gebäudes erhöhe. Das Waadtländer Kantonsgericht wies die Einwände ab, worauf die Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangten.
Das Bundesgericht bestätigt nun den Entscheid der Vorinstanz. Die Villa liegt zwar in einem im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verzeichneten Bereich, doch wird sie dort nicht als besonders schützenswertes Einzelelement erwähnt. Laut einem Gutachten hat das Gebäude durch zahlreiche Umbauten über die Jahrzehnte stark an Einheitlichkeit verloren und rechtfertigt deshalb keine Erhaltungspflicht. Das Bundesamt für Kultur bestätigte diese Einschätzung und hielt fest, die Villa trage nicht wesentlich zu den historisch-architektonischen Qualitäten des Lausanner Stadtbilds bei. Auch die neu bekannte Identität des Architekten ändert daran laut Gericht nichts.
Das Gericht sieht auch keinen Grund, den seit 2006 geltenden Nutzungsplan der Stadt Lausanne grundsätzlich in Frage zu stellen. Das betroffene Grundstück liegt im dicht bebauten Stadtzentrum, das gemäss dem regionalen Agglomerationsprogramm für eine Verdichtung vorgesehen ist. Der geplante Neubau fügt sich laut Gericht in die bestehende Strassenfront ein und entspricht dem Schutzziel «B» des ISOS-Perimeters, das eine massvolle Weiterentwicklung erlaubt. Die Beschwerdeführer müssen die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen und der Bauherrin eine Entschädigung von ebenfalls 4000 Franken bezahlen.