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Ambulancier muss auf Entscheid über Entschädigung warten

Ein Genfer Ambulancier wurde entlassen, nachdem er einen Fünfjährigen falsch intubiert hatte. Das Bundesgericht tritt auf seine Beschwerde vorerst nicht ein.

Publikationsdatum: 17. Juni 2026

Im Oktober 2022 rückte ein erfahrener Ambulancier des Genfer Universitätsspitals zu einem Notfalleinsatz aus: Ein fünfjähriger Knabe hatte das Bewusstsein verloren und aufgehört zu atmen. Zwei anwesende Ärzte weigerten sich, das Kind zu intubieren – sie fühlten sich dafür nicht kompetent genug. Daraufhin ergriff der Ambulancier die Initiative und führte den Eingriff selbst durch. Eine kurz darauf eintreffende Supervisorin stellte jedoch fest, dass der verwendete Tubus zu gross und falsch eingeführt war und das Kontrollgerät zur Überprüfung der korrekten Lage nicht angeschlossen war. Sie intubierte das Kind erneut. Das Kind wurde ins Spital gebracht, wo es noch am selben Abend starb.

Das Spital leitete ein Verfahren gegen den Ambulancier ein und warf ihm vor, er habe den Eingriff ohne die nötige Kompetenz, Erfahrung und ärztliche Delegation vorgenommen. Das verwendete Material sei ungeeignet gewesen, und grundlegende Sicherheitsregeln seien missachtet worden. Im Mai 2023 wurde dem Ambulancier gekündigt. Er wehrte sich dagegen vor dem Genfer Verwaltungsgericht, das seine Beschwerde zunächst abwies. Das Bundesgericht hob dieses Urteil im Mai 2024 jedoch auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, weil das rechtliche Gehör des Ambulanciers verletzt worden war.

Im zweiten Durchgang hörte das Genfer Verwaltungsgericht alle Beteiligten an und kam zum Schluss, dass die Kündigung zwar inhaltlich gerechtfertigt war, jedoch formell fehlerhaft erfolgte: Das Spital hatte es versäumt, vorgängig nach einer anderen Stelle für den Ambulancier zu suchen, wie es das Gesetz vorschreibt. Das Gericht stellte die Rechtswidrigkeit der Kündigung fest, konnte aber keine Wiedereinstellung anordnen – das Spital lehnte diese ab, da keine geeigneten Stellen vorhanden seien, die keine Gefahr für Patienten darstellten. Die Frage einer allfälligen Entschädigung liess das Gericht offen.

Gegen dieses Urteil gelangte der Ambulancier ans Bundesgericht und verlangte unter anderem eine Entschädigung von 24 Monatslöhnen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein: Das Genfer Urteil sei noch kein abschliessender Entscheid, weil die Frage der Entschädigung noch offen sei. Der Ambulancier kann seine Argumente erneut vorbringen, sobald das Genfer Gericht auch über die Entschädigung entschieden hat – erst dann ist der Weg ans Bundesgericht offen.

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Urteilsnummer: 1C_537/2025

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