Im November 2025 entzog das Walliser Strassenverkehrsamt einem Autofahrer sofort den Fahrzeugausweis sowie die Kontrollschilder seines Fahrzeugs. Der Mann legte dagegen beim Walliser Staatsrat Beschwerde ein. Die zuständige Stelle forderte ihn auf, innert dreissig Tagen einen Kostenvorschuss von 608 Franken zu bezahlen – andernfalls werde auf seine Eingabe nicht eingetreten.
Der Autofahrer bezahlte den Vorschuss nicht fristgerecht. Anfang Februar 2026 schickte er lediglich eine E-Mail, in der er seine Zweifel am verlangten Betrag äusserte – er fand 608 Franken zu hoch, da dies dem Stundenlohn von zwei Anwälten oder vier Stunden eines Juristenpraktikanten entspreche. Er stellte weder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch machte er geltend, aus persönlichen Gründen wie etwa einer schweren Krankheit an der Zahlung gehindert gewesen zu sein. Der Staatsrat trat auf seine Beschwerde deshalb nicht ein. Das Walliser Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid.
Daraufhin gelangte der Autofahrer ans Bundesgericht. Dort machte er unter anderem geltend, er habe sich den Kostenvorschuss nicht leisten können und auch keinen Anwalt bezahlen können. Zudem wies er darauf hin, dass in einem späteren Dokument plötzlich ein Betrag von 1008 statt 608 Franken aufgetaucht sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich dabei offensichtlich um einen Schreibfehler gehandelt habe, der keine Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens gehabt habe.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Autofahrers nicht ein. Seine Beschwerde genüge den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht. Wer sich die Kosten eines Verfahrens nicht leisten könne, habe die Möglichkeit, unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen – dieses Recht hatte der Autofahrer nicht genutzt. Das Verfahren vor Bundesgericht blieb für ihn immerhin kostenlos.