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Kläger scheitert mit fünf Beschwerden gegen Berner Behörden

Ein Mann hatte fünf Mal vergeblich versucht, Strafverfahren gegen Berner Behördenmitarbeitende durchzusetzen. Die Richter traten auf seine Beschwerden nicht ein und auferlegten ihm die Verfahrenskosten.

Publikationsdatum: 17. Juni 2026

Ein Mann aus dem Kanton Bern hatte in kurzer Folge fünf separate Beschwerden beim Bundesgericht eingereicht. Er wandte sich dabei gegen Entscheide des Berner Obergerichts, das seine früheren Klagen gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Bern abgewiesen hatte. Der Mann wollte erreichen, dass gegen diese Personen Strafverfahren eingeleitet werden.

Das Bundesgericht trat auf vier der fünf Beschwerden nicht ein, weil der Mann keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen die betroffenen Kantonsangestellten geltend machen konnte. Wer Strafanzeige gegen Behördenmitarbeitende erstattet, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit handeln, kann sich in der Regel nur auf öffentlich-rechtliche Ansprüche berufen – das reicht nach geltendem Recht nicht aus, um vor Bundesgericht Beschwerde zu erheben. In einer weiteren Beschwerde fehlten die nötigen Begründungen vollständig.

In mehreren Verfahren hatte der Mann auch beantragt, dass bestimmte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in den Ausstand treten sollten. Er bestritt vor Bundesgericht, solche Gesuche überhaupt gestellt zu haben. Das Gericht liess dieses Argument nicht gelten: Es handle sich dabei um eine unzulässige Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen, ohne dass der Mann konkrete Belege oder Argumente lieferte.

Das Bundesgericht wies zudem das Gesuch des Mannes ab, von den Verfahrenskosten befreit zu werden. Da seine Beschwerden von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatten, sei eine solche Befreiung nicht möglich. Die Gerichtskosten von 1000 Franken wurden ihm auferlegt, wobei seine finanzielle Lage bei der Festsetzung berücksichtigt wurde. Das Gericht mahnte den Mann ausdrücklich, keine weiteren missbräuchlichen oder querulatorischen Beschwerden einzureichen – andernfalls werde darauf ohne weitere Prüfung nicht eingetreten.

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Urteilsnummer: 7B_283/2026

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