Eine Hauseigentümerin in Genf ist seit 2011 Besitzerin eines Gebäudes in einer Industrie- und Gewerbezone im Quartier Petit-Saconnex. Im selben Jahr wurden die Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss ohne Baubewilligung zu einem Psychiatrie- und Psychologiekabinett umgebaut. Die Räume waren ursprünglich für Bürozwecke vorgesehen und entsprechend bewilligt worden.
Im Jahr 2022 stellte die Betreibergesellschaft des Kabinetts nachträglich ein Baugesuch, um die Situation zu legalisieren. Das Genfer Baudepartement lehnte das Gesuch im Oktober 2023 ab – einerseits weil die Hauseigentümerin das Gesuch nicht unterzeichnet hatte, andererseits weil eine Arztpraxis in einer Industrie- und Gewerbezone grundsätzlich nicht zulässig ist. Kurz darauf ordnete das Departement an, die Räume bis Ende Januar 2024 wieder in den bewilligten Zustand zurückzuversetzen. Zudem wurden die Räumlichkeiten gesundheitspolizeilich beanstandet: Die Raumhöhen von 2,13 m und 2,25 m unterschritten die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestmasse deutlich.
Die Hauseigentümerin zog den Entscheid durch alle kantonalen Instanzen, scheiterte aber sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Genfer Appellationsgericht. Daraufhin gelangte sie ans Bundesgericht. Dort beschränkte sie ihre Kritik jedoch ausdrücklich auf einen einzigen der zwei Gründe, die den Rückbaubefehl stützten – nämlich den unzulässigen Nutzungswechsel. Den anderen Grund, den Umbau ohne Baubewilligung, focht sie nicht an.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Es hielt fest, dass eine Partei, die durch einen Anwalt vertreten wird, alle tragenden Begründungen eines Urteils anfechten muss. Da die Hauseigentümerin den Umbau ohne Baubewilligung als eigenständigen Grund für den Rückbaubefehl unbestritten liess, war ihr Rechtsmittel von vornherein unzulässig. Sie muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen.