Im April 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Luzern einen Strafbefehl gegen einen Mann. Daraufhin veröffentlichten ein Verein sowie zwei weitere Personen auf Social Media Beiträge, die den Eindruck erweckten, der Mann sei bereits rechtskräftig verurteilt worden. Der Betroffene wandte sich ans Bezirksgericht Luzern und verlangte einstweilige Schutzmassnahmen. Das Gericht ordnete zunächst an, dass die fraglichen Posts gelöscht werden müssen, und verbot den Beschwerdegegnern, den Mann während des laufenden Strafverfahrens als rechtskräftig verurteilt darzustellen.
Nachdem die Gegenseite die Beiträge gelöscht hatte, erklärte das Bezirksgericht das Verfahren für erledigt und auferlegte beiden Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte. Der Kläger akzeptierte dies nicht und zog den Fall ans Kantonsgericht Luzern, mit dem Ziel, dass die gesamten Kosten von 2000 Franken der Gegenseite auferlegt werden. Das Kantonsgericht wies sein Anliegen ab und verpflichtete ihn zusätzlich, der Gegenseite eine Entschädigung von rund 1189 Franken zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er rügte unter anderem, dass die zugesprochene Entschädigung an den Anwalt der Gegenseite, der in eigener Sache aufgetreten war, nicht zulässig sei. Zudem bemängelte er, das Kantonsgericht habe seinen Entscheid zur Höhe der Entschädigung nicht ausreichend begründet und damit sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass das Kantonsgericht die massgeblichen Bestimmungen des luzernischen Kostentarifs korrekt angewendet habe. Eine ausführliche Begründung der Entschädigungshöhe sei nicht erforderlich gewesen, da sich das Gericht im vorgegebenen Tarifrahmen bewegt habe. Der Kläger muss nun zusätzlich die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 1000 Franken tragen.