Ein internierter Mann im Kanton Waadt beantragte, dass die drei Richter des zuständigen Kollegiums für Strafvollzugsfragen von seinem Fall ausgeschlossen werden. Der Grund: Dieselben Richter hatten bereits zweimal – im Juni 2023 und im November 2024 – über seine bedingte Entlassung aus der Verwahrung entschieden und diese jeweils abgelehnt. Der Mann verlangte, dass ein komplett neu zusammengesetztes Gremium über seine Entlassung befinden solle.
Die Waadtländer Strafkammer des Kantonsgerichts lehnte den Ausstandsantrag ab. Sie stützte sich dabei auf eine gefestigte Rechtsprechung: Allein der Umstand, dass Richter in früheren Verfahren gegen eine Person entschieden haben, reicht nicht aus, um ihre Befangenheit zu begründen. Nur in Ausnahmefällen – etwa wenn ein Richter durch frühere Äusserungen klar erkennen lässt, dass er seine Meinung nicht mehr überprüfen kann – wäre ein Ausstand gerechtfertigt.
Der Internierte zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er machte geltend, die Richter hätten in früheren Verfahren auch einen Antrag auf eine neue psychiatrische Begutachtung abgelehnt, was zeige, dass sie nicht in der Lage seien, seinen Fall unvoreingenommen neu zu beurteilen. Zudem berief er sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Der Vergleich mit dem zitierten europäischen Fall passe nicht, da es dort um Richter gegangen sei, die bereits im Vorverfahren inhaltlich über die Schuldfrage entschieden hatten – eine grundlegend andere Situation.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich. Es hielt fest, dass keine aussergewöhnlichen Umstände vorlägen, die einen Ausstand der drei Richter rechtfertigen würden. Diese seien durchaus in der Lage, die neue Entlassungsanfrage anhand der aktuellen Sachlage und allfälliger Veränderungen seit den früheren Verfahren unvoreingenommen zu beurteilen. Der Internierte muss die Gerichtskosten von 1200 Franken tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.