Eine Mieterin bewohnte eine Wohnung in Petit-Lancy, die einer Genossenschaft gehört. Das Genfer Mietgericht ordnete im November 2025 ihre Ausweisung an und bewilligte der Genossenschaft gleichzeitig die nötigen Vollstreckungsmassnahmen, um die Räumung durchzusetzen.
Die Mieterin versuchte daraufhin, eine neue Gerichtsverhandlung zu erwirken – ohne Erfolg. Ihr entsprechendes Gesuch wurde im Januar 2026 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid legte sie beim kantonalen Berufungsgericht Einsprache ein. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein, weil ihr Schreiben weder konkrete Anträge noch eine ausreichende Begründung enthielt.
Gegen diesen Entscheid gelangte die Mieterin ans Bundesgericht. Auch dort blieb sie erfolglos: Ihre Eingabe erfüllte die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht. Wer vor Bundesgericht klagt, muss klar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Die Mieterin setzte sich jedoch nicht inhaltlich mit den Erwägungen des Berufungsgerichts auseinander und zeigte nicht auf, weshalb dieses falsch entschieden haben soll.
Das Bundesgericht trat auf die Klage deshalb nicht ein und auferlegte der Mieterin Gerichtskosten von 500 Franken. Die Genossenschaft erhielt keine Entschädigung, da sie im Verfahren vor Bundesgericht nicht zur Stellungnahme eingeladen worden war.