Symbolbild

Mieter muss seine Wohnung in Pully räumen

Ein Mieter aus Pully VD wurde wegen ausstehender Mietzinsen rechtmässig gekündigt. Seine Klage gegen die Zwangsräumung blieb erfolglos.

Publikationsdatum: 18. Juni 2026

Ein Mieter hatte in Pully (Kanton Waadt) eine 3,5-Zimmer-Wohnung gemietet. Weil er die Mietzinsen für November und Dezember 2024 nicht bezahlte, erhielt er von der Vermieterin eine schriftliche Mahnung. Darin wurde er aufgefordert, die ausstehenden Beträge innerhalb einer gesetzlichen Frist zu begleichen – andernfalls werde das Mietverhältnis gekündigt. Der Mieter zahlte nicht, woraufhin die Vermieterin die Kündigung aussprach.

Eine Friedensrichterin im Bezirk Lavaux-Oron ordnete im Februar 2026 an, dass der Mieter die Wohnung bis Mitte März 2026 zu verlassen habe. Sie stellte fest, dass alle Voraussetzungen für eine Zwangsräumung erfüllt seien. Der Mieter legte dagegen Berufung beim Kantonsgericht Waadt ein. Dieses wies die Berufung ab und bestätigte die Räumungsanordnung. Es hielt fest, dass die Mahnung klar und korrekt formuliert gewesen sei: In einem eigenen, fettgedruckten Absatz sei eindeutig festgehalten worden, dass nur die Zahlung der beiden ausstehenden Mietzinsen nötig sei, um die Kündigung abzuwenden.

Der Mieter gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch bereits an formalen Anforderungen: Seine Eingabe genügte den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Statt die rechtlichen Überlegungen des Kantonsgerichts konkret zu widerlegen, beschränkte er sich darauf, seine eigene Sichtweise darzulegen und wich dabei teilweise von den festgestellten Tatsachen ab. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb gar nicht erst ein.

Weil seine Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde dem Mieter auch die beantragte unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – verweigert. Er muss die Verfahrenskosten von 800 Franken selbst tragen und die Wohnung räumen.

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Urteilsnummer: 4A_200/2026

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