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Laborantin-Lernende scheitert mit Klage gegen ihre Entlassung

Eine Lernende wurde wegen ungenügender schulischer Leistungen entlassen. Die Richter bestätigten, dass die Kündigung rechtmässig war.

Publikationsdatum: 18. Juni 2026

Eine junge Frau absolvierte ab Februar 2019 eine Laborantinnen-Lehre bei einem Unternehmen im Kanton Waadt. Schon kurz nach Lehrbeginn fielen ihre schulischen Leistungen auf – insbesondere in den technischen Hauptfächern wie Chemie, Biologie und Mathematik lagen ihre Noten unter dem Durchschnitt. Der Betrieb reagierte mit intensiver Begleitung: Er verlängerte die Probezeit, organisierte Nachhilfestunden und ein wöchentliches Coaching, setzte klare Ziele und machte die Lernende mehrfach ausdrücklich darauf aufmerksam, dass ihr Vertrag bei ausbleibender Verbesserung enden könnte.

Trotz all dieser Massnahmen blieben die Fortschritte aus. Im Frühjahr 2020 erfuhr der Betrieb, dass die Lernende in einer Prüfung die Note 1 erhalten hatte – ohne dies selbst gemeldet zu haben. Die Schule bestätigte, dass die Lernende in allen technischen Fächern grosse Verständnisschwierigkeiten habe. Daraufhin kündigte das Unternehmen das Lehrvertragsverhältnis per Ende Juni 2020 auf. Die Lernende erhielt zudem ein zusätzliches Monatsgehalt.

Die Lernende zog vor Gericht und verlangte eine Entschädigung von rund 35'000 Franken. Sie argumentierte, die Kündigung sei ungültig, weil ihr kein formeller Warnbrief zugestellt worden sei und der Betrieb zu lange zugewartet habe. Die Waadtländer Gerichte wiesen die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun ebenfalls. Es hielt fest, dass bei einer Kündigung wegen fehlender Lernfähigkeit – und nicht wegen eines Fehlverhaltens – kein formeller Verweis nötig sei. Die Lernende sei zudem über Monate hinweg wiederholt auf ihre Mängel hingewiesen worden.

Auch den Vorwurf, der Betrieb habe zu lange mit der Kündigung gewartet, liess das Gericht nicht gelten. Zwischen der Kenntnis des entscheidenden Grundes und der Kündigung lagen rund drei Wochen – in dieser Zeit holte das Unternehmen Auskünfte bei der Schule, der Lehraufsicht und dem kantonalen Amt ein. Dies sei angesichts der Besonderheiten eines Lehrvertrags als angemessen zu beurteilen, so das Gericht. Die Lernende muss die Verfahrenskosten von 2'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 4A_514/2025

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