Symbolbild

Mieter müssen ihre Wohnung in Bulle verlassen

Ein Mieterpaar aus Bulle sollte aus seiner Wohnung ausgewiesen werden. Die Richter bestätigten die Ausweisung – die Mieter müssen bis Ende Juni ausziehen.

Publikationsdatum: 18. Juni 2026

Ein Paar mietete eine Wohnung samt Aussenparkplatz in Bulle im Kanton Freiburg. Die Vermieterin leitete ein Verfahren ein, um die beiden aus den Räumlichkeiten zu weisen. Im März 2026 entschied der zuständige Mietrichter des Bezirks Greyerz, dass das Paar die Wohnung und den Parkplatz zu räumen habe. Falls die Mieter die Lokalitäten nicht bis zum 30. Juni 2026 um zwölf Uhr mittags freiwillig verlassen würden, dürfe die Vermieterin die Polizei zur Zwangsvollstreckung beiziehen.

Das Mieterpaar legte gegen diesen Entscheid beim Freiburger Kantonsgericht Berufung ein. Dieses wies den Rekurs im April 2026 ab und bestätigte damit die angeordnete Ausweisung vollumfänglich.

Daraufhin wandten sich die beiden Mieter ans Bundesgericht. Ihre Eingabe scheiterte jedoch bereits an einer formalen Hürde: Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss klar begründet sein und konkret aufzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Gericht das Recht verletzt hat. Diesen Anforderungen genügte die Eingabe des Paares offensichtlich nicht. Im gesamten Schriftstück fand sich keine substanzielle Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des Kantonsgerichts.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde gar nicht erst ein und erklärte sie für unzulässig. Das Mieterpaar muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken gemeinsam tragen. Die Ausweisung aus der Wohnung in Bulle bleibt damit rechtskräftig.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4D_82/2026

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