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Angeklagter scheitert, weil er Gerichtskosten nicht vorschoss

Ein Beschuldigter im Kanton Tessin zahlte den verlangten Kostenvorschuss nicht. Deshalb trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein.

Publikationsdatum: 18. Juni 2026

Im Kanton Tessin läuft ein Strafverfahren gegen zwei Personen. Die Staatsanwaltschaft entschied im Dezember 2025, die Verfahren gegen die beiden Beschuldigten zu trennen und getrennt weiterzuführen. Einer der Beschuldigten wehrte sich dagegen zunächst vor der kantonalen Beschwerdeinstanz – ohne Erfolg. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht forderte den Beschuldigten auf, bis zum 27. April 2026 einen Kostenvorschuss von 3000 Franken zu leisten. Dieser Vorschuss dient als Sicherheit für die anfallenden Gerichtskosten und ist bei Beschwerden ans Bundesgericht gesetzlich vorgeschrieben. Der Beschuldigte zahlte den Betrag innerhalb der gesetzten Frist nicht.

Daraufhin räumte das Gericht dem Beschuldigten eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 11. Mai 2026 ein. Gleichzeitig wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde als unzulässig abgewiesen würde, falls er auch diese Frist verstreichen lasse. Zudem wurde klargestellt, dass das Nichtbezahlen des Vorschusses nicht als Rückzug der Beschwerde gilt – ein Rückzug hätte schriftlich erfolgen müssen.

Da der Beschuldigte auch die Nachfrist ungenutzt verstreichen liess, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und erklärte sie für unzulässig. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Beschuldigten auferlegt.

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Urteilsnummer: 7B_447/2026

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