Ein italienischer Staatsbürger hatte im Januar 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Tessin einen Fall im Ausländerrecht anhängig gemacht. Das Gericht fällte sein Urteil im Februar 2022. Der Vater des Mannes wandte sich daraufhin mehrfach an das Gericht und verlangte eine Kopie dieses Urteils. Das Gericht lehnte ab: Da der Vater nicht Partei im Verfahren seines Sohnes gewesen sei, stehe ihm das Urteil nicht zu.
Im Februar 2026 stellte der Vater erneut ein formelles Gesuch um Akteneinsicht. Er begründete sein Anliegen damit, im Urteil persönlich erwähnt zu sein, und verlangte entweder eine vollständige Kopie oder zumindest jene Passagen, in denen seine persönlichen Daten auftauchen. Als er weder eine Eingangsbestätigung noch eine Antwort erhielt, wandte er sich im April 2026 ans Bundesgericht und rügte, das Tessiner Verwaltungsgericht verweigere und verzögere eine Entscheidung.
Noch während das Verfahren vor dem Bundesgericht lief, teilte der Vater mit, er habe die vollständige Urteilskopie auf einem anderen Weg erhalten. Kurz darauf erliess das Tessiner Verwaltungsgericht am 29. April 2026 einen formellen Entscheid: Es hiess das Gesuch teilweise gut und übermittelte dem Vater eine anonymisierte Fassung des Urteils, beschränkt auf die drei Stellen, an denen er erwähnt wird.
Da das Tessiner Gericht damit eine anfechtbare Entscheidung getroffen hatte und der Vater die gesuchten Unterlagen erhalten hatte, war das Verfahren vor dem Bundesgericht gegenstandslos geworden. Der Vater erklärte sich mit der Abschreibung des Falls einverstanden. Das Bundesgericht stellte das Verfahren ein und verzichtete angesichts der besonderen Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.