Die Gemeinde Uebeschi hatte von einem Grundeigentümer verlangt, einen baurechtswidrigen Zustand auf seinem Grundstück zu beseitigen. Der Mann wehrte sich dagegen und gelangte über mehrere Instanzen bis vor das Bundesgericht. Die kantonale Bau- und Verkehrsdirektion hatte im Dezember 2025 entschieden, und das Berner Verwaltungsgericht trat im März 2026 auf seine Klage gar nicht erst ein – und auferlegte ihm Verfahrenskosten von 500 Franken.
Daraufhin wandte sich der Hauseigentümer im April 2026 ans Bundesgericht. In seiner Eingabe kündigte er an, Begründungen und Belege so bald wie möglich nachzureichen. Diese Nachlieferung blieb jedoch aus – auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist war keine weitere Eingabe eingegangen.
Damit enthielt seine Eingabe lediglich die blosse Erklärung, gegen den Entscheid vorzugehen. Das reicht rechtlich nicht aus: Eine Beschwerde muss zwingend eine Begründung enthalten, in der dargelegt wird, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Da diese fehlte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Immerhin verzichteten die Richter darauf, dem Hauseigentümer Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren aufzuerlegen. An den Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht in Höhe von 500 Franken ändert dies jedoch nichts.