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Ärztin scheitert mit Befangenheitsanträgen gegen Bundesverwaltungsrichter

Eine Ärztin wollte mehrere Richter und Gerichtsschreiber ablehnen lassen. Die Anträge wurden abgewiesen – teils wegen Verspätung, teils wegen fehlender Begründung.

Publikationsdatum: 18. Juni 2026

Eine Ärztin mit ausländischem Medizindiplom hatte beantragt, ihr Diplom im Schweizer Medizinalberuferegister einzutragen. Die zuständige Behörde, die Medizinalberufekommission (MEBEKO), lehnte das Gesuch im November 2025 ab. Die Ärztin zog den Entscheid ans Bundesverwaltungsgericht weiter. Im Verlauf dieses Verfahrens kam es zu einem Telefonat mit einem Gerichtsschreiber, woraufhin die Ärztin beantragte, diesen wegen Befangenheit vom Verfahren auszuschliessen.

Das Bundesverwaltungsgericht trat auf diesen Antrag nicht ein. Die Ärztin wandte sich daraufhin gegen weitere Gerichtspersonen – darunter mehrere Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiber – und verlangte auch deren Ausschluss. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Anträge ebenfalls ab oder trat nicht darauf ein. Unter anderem warf die Ärztin einer Richterin vor, ein unzulässiges Nebenamt als Richterin am Appellationsgericht Basel-Stadt zu bekleiden, sowie strafbare Handlungen begangen zu haben.

Die Ärztin gelangte schliesslich ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung der beiden Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts sowie den Ausschluss zahlreicher Gerichtspersonen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden nicht ein. Die erste Beschwerde – betreffend den Gerichtsschreiber – war zu spät eingereicht worden: Die 30-tägige Frist war bereits am 20. März 2026 abgelaufen, die Beschwerde aber erst am 5. Mai 2026 bei der Post aufgegeben worden.

Die zweite Beschwerde scheiterte daran, dass die Ärztin ihre Vorwürfe nicht ausreichend begründete. Pauschale Anschuldigungen wie «Amtsmissbrauch» oder «rechtswidrige Falschaussagen» genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Ärztin zeigte auch nicht auf, inwiefern die Richterin tatsächlich ein unzulässiges Amt ausübe – das Bundesverwaltungsgericht hatte festgestellt, dass ein Teilzeitpensum dies erlaubt. Das Bundesgericht erhob keine Gerichtskosten.

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Urteilsnummer: 2C_281/2026

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