Ein Mann aus dem Kanton Solothurn erstattete im August 2025 Strafanzeige gegen den Departementssekretär des Finanzdepartements Solothurn sowie gegen die stellvertretende Leiterin des Rechtsdienstes des Steueramts. Er warf ihnen vor, im Rahmen eines Zivilverfahrens vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein unrechtmässig Steuerunterlagen an das Gericht herausgegeben zu haben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn lehnte es ab, die Anzeige zu untersuchen.
Das Obergericht des Kantons Solothurn trat auf die Beschwerde des Mannes gegen diese Entscheidung gar nicht erst ein: Er sei nicht unmittelbar in eigenen Interessen betroffen und habe daher kein Recht, das Verfahren weiterzuziehen. Dagegen gelangte der Mann ans Bundesgericht und verlangte, seine Berechtigung zur Teilnahme am Verfahren anzuerkennen und die Sache zur inhaltlichen Prüfung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Steuerdaten einer anderen Person – nicht des Beschwerdeführers – an das Richteramt weitergeleitet hatte. Der Kläger behauptete zwar, die interne Ermächtigung zur Herausgabe habe auch seine eigenen Daten umfasst und es sei ein unzulässiger «Parallelmechanismus» geschaffen worden, der die gerichtliche Kontrolle umgangen habe. Diese Behauptungen blieben jedoch unbelegt. Zudem räumte der Kläger selbst ein, dass seine Steuerdaten letztlich nicht tatsächlich weitergegeben worden seien.
Die Bundesrichter kamen zum Schluss, dass die blosse theoretische Möglichkeit eines Zugriffs auf Steuerdaten keine unmittelbare persönliche Betroffenheit begründet. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und der Kläger muss die Gerichtskosten von 1'200 Franken tragen.