Symbolbild

Asylbewerber bekommt keine separate Wohnung zugewiesen

Ein Asylbewerber wollte gerichtlich eine eigene Wohneinheit erzwingen. Seine Eingabe wurde nicht behandelt, weil sie den formellen Anforderungen nicht genügte.

Publikationsdatum: 18. Juni 2026

Die Gemeinde Steinmaur hatte die Sozialhilfe eines Asylbewerbers auf Nothilfe reduziert und ihn angewiesen, innerhalb der Asylunterkunft in ein anderes Zimmer umzuziehen. Der Mann wehrte sich dagegen und verlangte im Rahmen des laufenden Verfahrens dringlich die Zuweisung einer abgeschlossenen Wohneinheit – also einer eigenen Unterkunft ausserhalb des Gemeinschaftsbetriebs.

Das Zürcher Verwaltungsgericht lehnte diesen Dringlichkeitsantrag im April 2026 ab. Es hielt fest, dass zunächst die Gemeinde Steinmaur über das Gesuch um eine eigene Wohnung entscheiden müsse. Gegen diese Ablehnung gelangte der Asylbewerber ans Bundesgericht.

Die zuständige Bundesrichterin trat auf die Eingabe nicht ein. Der Grund: Bei vorläufigen Massnahmen – also Entscheiden, die nur für die Dauer eines laufenden Verfahrens gelten – gelten besonders strenge Anforderungen an die Begründung. Der Asylbewerber hätte darlegen müssen, inwiefern ihm durch den abgelehnten Antrag ein rechtlicher Nachteil entsteht, der sich später nicht mehr beheben lässt. Zudem hätte er konkret aufzeigen müssen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen. Beides tat er nicht. Stattdessen berief er sich pauschal auf verschiedene Verfassungsbestimmungen, ohne dies inhaltlich zu begründen.

Das Gesuch des Asylbewerbers, die Verfahrenskosten zu erlassen, weil er mittellos ist, wurde ebenfalls abgewiesen – da seine Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Auf Gerichtskosten wurde ausnahmsweise dennoch verzichtet. Das Gericht hielt jedoch ausdrücklich fest, dass der Asylbewerber bei ähnlichen künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Ausnahme rechnen dürfe.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_278/2026

Zurück zur Hauptseite