Ein Mann war vom Genfer Polizeigericht im November 2023 wegen Beleidigung verurteilt worden. Er hatte im Zusammenhang mit der Betreuung seines Sohnes beleidigende Äusserungen gegenüber einer Logopädin gemacht, die das Kind behandelte. Das Gericht verhängte eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Franken sowie eine Busse von 120 Franken.
Nachdem frühere Rechtsmittel des Verurteilten allesamt gescheitert waren, stellte er im Oktober 2025 beim Genfer Berufungsgericht einen Antrag auf Zuweisung eines unentgeltlichen Anwalts, um ein Wiederaufnahmeverfahren einleiten zu können. Das Gericht erliess zwar am 17. Oktober 2025 einen ablehnenden Entscheid – doch es liess sich nicht nachweisen, dass dieser Entscheid dem Verurteilten je zugestellt worden war. Weder enthielt das Schreiben eine Einschreibenummer, noch fand sich im Dossier irgendein Beleg für eine ordnungsgemässe Zustellung.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Behörde die Beweislast für eine erfolgte Zustellung trägt. Da dieser Nachweis fehlte, musste davon ausgegangen werden, dass das Genfer Gericht den Antrag auf einen unentgeltlichen Anwalt schlicht nicht behandelt hatte. Damit beging es nach Ansicht der Bundesrichter eine formelle Rechtsverweigerung – es liess einen gültig eingereichten Antrag unbeantwortet.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Verurteilten gut, hob den Entscheid des Genfer Berufungsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Das Gericht in Genf muss nun korrekt über den Antrag auf einen unentgeltlichen Anwalt befinden. Gerichtskosten wurden keine erhoben; da der Verurteilte ohne professionelle Rechtsvertretung vorgegangen war, sprachen ihm die Bundesrichter auch keine Parteientschädigung zu.