Ein Mann reichte beim Bundesgericht eine Eingabe gegen das Obergericht des Kantons Zürich ein. Er warf dem Gericht vor, seine Gesuche zu einem Urteil aus dem Jahr 2002 nicht zu behandeln, sondern einfach zu den Akten zu legen. Damit sah er sein Recht auf eine ordentliche Behandlung seiner Anliegen verletzt.
Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 28. Januar 2002, auf das sich der Mann bezog, ihn gar nicht betraf. In jenem Verfahren war eine andere Person Beschuldigter gewesen. Diese hatte das damalige Urteil bereits 2003 beim Bundesgericht angefochten – ohne Erfolg. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der jetzige Beschwerdeführer damals überhaupt Partei in diesem Verfahren war.
Weil das Urteil den Mann nicht betrifft, ist das Obergericht auch nicht verpflichtet, seine Gesuche dazu in einem formellen Verfahren zu behandeln. Das Bundesgericht hatte dem Mann dies bereits 2017 in einem früheren Verfahren mitgeteilt. Dass er nun erneut in derselben Sache vorstellig wird, bewegt sich laut Bundesgericht an der Grenze zu querulatorischem Verhalten – also dem hartnäckigen Weiterverfolgen aussichtsloser Anliegen. Zudem legte der Mann nicht dar, welche konkreten Gründe überhaupt eine Wiederaufnahme des alten Verfahrens rechtfertigen könnten.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil sie die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht erfüllte. Der Mann muss Gerichtskosten von 800 Franken tragen.