Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg führt gegen einen Mann ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Vorbereitung eines Raubes. Seit Dezember 2025 befindet er sich in Untersuchungshaft. In der Folge stellte er mehrere Gesuche um Haftentlassung, die allesamt abgewiesen wurden. Auch ein früherer Weiterzug ans Bundesgericht blieb erfolglos.
Im März 2026 wies das zuständige Gericht ein weiteres Haftentlassungsgesuch ab. Das Kantonsgericht Freiburg trat auf die dagegen erhobene Beschwerde des Mannes gar nicht erst ein – es befasste sich also inhaltlich nicht damit. Dagegen wandte sich der Beschuldigte erneut ans Bundesgericht. Seine Eingabe datierte vom 11. Mai 2026.
Das Bundesgericht stellte fest, dass das angefochtene Urteil dem Beschuldigten bereits am 1. April 2026 zugestellt worden war. Die gesetzliche Frist von 30 Tagen, um eine Beschwerde einzureichen, endete damit am 1. Mai 2026. Da bei Beschwerden gegen Untersuchungshaft keine Gerichtsferien gelten, konnte sich der Mann auch nicht auf den Fristenstillstand rund um Ostern berufen. Seine Eingabe vom 11. Mai 2026 war damit klar zu spät. Zudem liess sich nicht nachweisen, dass er die Beschwerde rechtzeitig der Anstaltsleitung übergeben hatte.
Darüber hinaus genügte die Eingabe auch inhaltlich den Anforderungen nicht: Der Beschuldigte setzte sich nicht mit den Gründen auseinander, weshalb das Kantonsgericht seine Beschwerde abgewiesen hatte, sondern wiederholte lediglich frühere Vorbringen zur Haft und zum Tatverdacht. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde ebenfalls abgewiesen, da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Beschuldigte muss Gerichtskosten von 500 Franken bezahlen.