Ein in Israel lebender Mann war in der Schweiz in einen Erbschaftsstreit verwickelt und hatte beim zuständigen Regionalgericht Oberland in Thun beantragt, die Prozesskosten nicht selbst tragen zu müssen. Dieses Gesuch wurde abgelehnt. Gegen diesen Entscheid wollte er sich wehren – doch dabei unterlief ihm ein folgenschwerer Fehler.
Der begründete Entscheid des Regionalgerichts wurde seinem Schweizer Anwalt am 8. Dezember 2025 zugestellt. Damit begann die zehntägige Frist zu laufen, innerhalb derer eine Beschwerde eingereicht werden musste – spätestens also bis zum 18. Dezember 2025. Der Mann gab seine Beschwerde zwar tatsächlich am 18. Dezember 2025 auf – jedoch bei der israelischen Post. Das genügte nicht: Gemäss Schweizer Recht muss eine Beschwerde entweder bei einem Schweizer Gericht, bei der Schweizerischen Post oder bei einer Schweizer Botschaft oder einem Konsulat eingereicht werden. Das Berner Obergericht trat deshalb wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde ein.
Vor Bundesgericht machte der Mann geltend, er habe sich zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung auf den Philippinen befunden und sei erst am 13. Dezember 2025 nach Israel zurückgekehrt. Die Botschaft in Tel Aviv sei wegen des damaligen Raketenbeschusses nicht zumutbar erreichbar gewesen. Die Richter liessen diese Argumente nicht gelten. Sie hielten fest, dass der Mann in der Schweiz anwaltlich vertreten war, die Schweiz in Israel mit einer Botschaft und zwei Konsulaten präsent ist und zudem die Möglichkeit einer elektronischen Eingabe bestanden hätte – von der er vor Bundesgericht selbst Gebrauch gemacht hatte.
Da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um Kostenbefreiung für das bundesgerichtliche Verfahren abgelehnt. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1'500 Franken selbst bezahlen.