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Sohn bekommt keine Prozesskostenhilfe im Streit um Beiständin seiner Mutter

Ein Sohn wehrte sich gegen die Einsetzung einer neuen Beiständin für seine Mutter. Seinen Antrag auf Übernahme der Verfahrenskosten lehnen die Richter ab.

Publikationsdatum: 18. Juni 2026

Für die Mutter des Beschwerdeführers besteht eine Beistandschaft. Nachdem die bisherige Berufsbeiständin ihr Amt aufgegeben hatte, setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im März 2026 eine neue Berufsbeiständin ein. Der Sohn wehrte sich dagegen und beantragte gleichzeitig, dass der Kanton die Kosten des Verfahrens übernimmt – weil er sie selbst nicht tragen könne.

Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen lehnte diesen Antrag ab. Sie begründete dies nicht damit, dass der Sohn zu wenig Geld habe, sondern damit, dass sein Rechtsmittel gegen die Einsetzung der neuen Beiständin von vornherein keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diesen Entscheid.

Vor Bundesgericht argumentierte der Sohn, sein Solidaritätsbeitrag von 25'000 Franken als anerkanntes Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen dürfe bei der Beurteilung seiner finanziellen Lage nicht berücksichtigt werden. Zudem machte er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, weil die KESB seine E-Mails blockiere. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Sie setzten sich nicht mit dem eigentlichen Kern des angefochtenen Entscheids auseinander. Entscheidend war nämlich allein die Frage, ob der Sohn nachvollziehbare Gründe gegen die Eignung der neuen Beiständin vorgebracht hatte – was er nicht getan hatte.

Da die Eingabe des Sohnes keine ausreichende Begründung enthielt, trat das Bundesgericht gar nicht erst auf die Beschwerde ein. Auch den Antrag auf Übernahme der Verfahrenskosten für das bundesgerichtliche Verfahren wies es ab. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken muss der Sohn selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_476/2026

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