Ein Vater und eine Mutter trennten sich und regelten das Getrenntleben gerichtlich. Dabei wurde vereinbart, dass ihr gemeinsamer Sohn, geboren 2019, abwechselnd bei beiden Elternteilen betreut wird – die sogenannte alternierende Obhut. In der Folge zog die Mutter mit dem Kind nach U.________, wo der Sohn auch den Kindergarten besuchte. Für den Vater bedeutete dies bei seinen Betreuungszeiten tägliche Autofahrten von mehr als zwei Stunden.
Der Vater beantragte daraufhin beim zuständigen Familiengericht, dass ihm die alleinige Obhut über den Sohn zugeteilt werde. Das Gericht entschied jedoch anders: Es sprach der Mutter die alleinige Obhut zu und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Dieser erhält seinen Sohn an jedem zweiten Wochenende sowie während der Hälfte der Schulferien. Zusätzlich wurde eine Beistandschaft eingerichtet, und die Mutter erhielt das Recht, das Kind ohne Zustimmung des Vaters durch eine selbst gewählte Institution betreuen zu lassen.
Der Vater wehrte sich gegen diesen Entscheid und verlangte unter anderem, dass die Vollstreckung des Urteils vorläufig ausgesetzt werde. Das Obergericht des Kantons Aargau lehnte dieses Gesuch ab. Daraufhin gelangte der Vater mit zwei separaten Eingaben ans Bundesgericht. In der einen Eingabe forderte er die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Aussetzung der Vollstreckung; in der anderen rügte er ein angebliches Rayonverbot, das aus dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht ersichtlich war. Auf diese zweite Eingabe trat das Bundesgericht von vornherein nicht ein.
Auch die erste Eingabe blieb erfolglos. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Vater die besonderen Voraussetzungen für eine Anfechtung eines solchen Zwischenentscheids nicht dargelegt hatte. Zudem waren seine Rügen inhaltlich zu wenig substanziiert: Er zeigte weder konkret auf, inwiefern der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden sei, noch begründete er hinreichend, weshalb eine erneute Anhörung des Kindes verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre. Das Bundesgericht wies auch das Gesuch des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege ab, da seiner Beschwerde von Anfang an keine Erfolgsaussichten zugekommen seien. Die Gerichtskosten von 1000 Franken trägt der Vater.