Symbolbild

Adoptivmutter muss fast 43'000 Franken an Tochter zurückzahlen

Eine Frau hatte als Beiständin ihrer Tochter wiederholt Geld von deren Konto bezogen. Sie muss die Beträge nun zurückzahlen.

Publikationsdatum: 18. Juni 2026

Eine Frau war als gesetzliche Vertreterin (Beiständin) ihrer Adoptivtochter eingesetzt und verwaltete deren Einkommen und Vermögen. In dieser Funktion überwies sie sich und ihrem Ehemann über mehrere Jahre hinweg Geldbeträge vom Konto der Tochter – zunächst rund 5'200 Franken für das Jahr 2022, dann weitere Beträge für 2023 und 2024. Als Begründung gab sie an, die Familie lebe unterhalb der Armutsgrenze, und die Tochter verfüge über genügend Vermögen, um die Eltern zu unterstützen.

Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) stellte fest, dass solche Darlehen zwischen einer Beiständin und der von ihr betreuten Person ihrer Zustimmung bedürfen – eine Genehmigung hatte die Frau jedoch nicht eingeholt. Die Behörde ordnete die Rückzahlung von insgesamt rund 43'000 Franken an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid: Die Frau habe ihre Sorgfaltspflichten als Beiständin schwerwiegend verletzt. Besonders belastend wertete das Gericht, dass sie selbst die Begünstigte der Zahlungen war und dass allein im Jahr 2024 zwanzig Abbuchungen vom Konto der Tochter erfolgten – was darauf hindeute, dass sie sich schlicht am Konto bedient und die Beträge nachträglich als «Darlehen» bezeichnet habe.

Vor Bundesgericht hielt die Frau unter anderem daran fest, die Darlehen könnten derzeit nicht zurückgezahlt werden, weil bei ihrem Ehemann noch medizinische Abklärungen ausstünden und das IV-Verfahren aus ihrer Sicht zu Unrecht abgeschlossen worden sei. Zudem warf sie dem Verwaltungsgericht Rassismus vor und kritisierte, dass es der Familie keine Ferienaufenthalte in Tunesien gönne. Das Bundesgericht liess diese Vorbringen grösstenteils nicht zu, da sie sich nicht mit dem eigentlichen Streitpunkt befassten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Frau nicht ansatzweise dargelegt habe, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts rechtlich falsch sein soll. Sie muss die rund 43'000 Franken an ihre Tochter zurückzahlen und trägt zudem die Gerichtskosten von 2'000 Franken.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_483/2026

Zurück zur Hauptseite