Die Eidgenössische Steuerverwaltung forderte von einem Mann rund 1'827 Franken an ausstehenden Mehrwertsteuern. Als er die Forderung bestritt und angab, sie sei falsch berechnet, liess die Steuerverwaltung seinen Widerspruch gerichtlich beseitigen. Im Oktober 2025 stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft daraufhin eine Pfändungsankündigung aus – das heisst, es kündigte an, sein Vermögen oder Lohn zu pfänden.
Der Mann wehrte sich dagegen und brachte mehrere Argumente vor. Er machte geltend, die Steuerforderung betreffe seine bereits gelöschte Einzelfirma und nicht ihn persönlich. Ausserdem behauptete er, er habe den massgeblichen Entscheid der Steuerverwaltung nie erhalten, und er beanstandete, die Pfändungsankündigung trage nur einen Faksimile-Stempel statt einer echten Unterschrift – was er sogar als Urkundenfälschung wertete. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies seine Beschwerde im Mai 2026 ab.
Das Bundesgericht trat auf die daraufhin eingereichte Eingabe gar nicht erst ein. Es bemängelte, der Mann habe keinen konkreten Antrag gestellt, was er stattdessen haben wolle – er verlangte lediglich die Aufhebung des Entscheids, ohne zu sagen, wie dieser abgeändert werden solle. Zudem fehlte eine sachliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Zu den inhaltlichen Argumenten hielt das Gericht fest, dass für die Fristberechnung nach der Löschung einer Einzelfirma die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend ist – und dass die Verwendung von Faksimile-Stempeln auf Betreibungsformularen ausdrücklich erlaubt ist.
Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 1'000 Franken tragen. Sein Begehren, ihm 3'000 Franken für seinen eigenen Aufwand bei der Beschwerdevorbereitung zu vergüten, wurde ebenfalls abgewiesen.