Ein unverheirateter Vater und die Mutter seines 2019 geborenen Sohnes leben getrennt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Frenkentäler regelte im Dezember 2025 den Kontakt zwischen Vater und Kind: Alle zwei Wochen darf per Videoanruf kommuniziert werden. Dem Vater reicht das nicht – er möchte persönlichen Kontakt mit seinem Sohn.
Um gegen diesen Entscheid vorzugehen, beantragte der Vater beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, dass ihm die Kosten für das Verfahren erlassen werden, weil er sie sich nicht leisten kann. Das Gericht setzte ihm dafür eine Frist, um seine finanziellen Verhältnisse zu belegen. Der Vater liess diese Frist ungenutzt verstreichen und reichte die nötigen Unterlagen nicht ein. Das Kantonsgericht wies seinen Antrag daraufhin ab. Auch ein nachträglicher Einspruch des Vaters, dem er einige Dokumente beilegte, blieb erfolglos: Das Gericht befand, die Unterlagen seien unvollständig und die finanzielle Lage damit nicht ausreichend belegt.
Der Vater wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Dort verlangte er nicht nur die Kostenbefreiung, sondern stellte auch inhaltliche Forderungen: Er wolle persönlichen Kontakt statt Videoanrufe, und frühere Entscheide aus dem Jahr 2020 sollten respektiert werden. Die Bundesrichter traten auf diese Eingabe jedoch nicht ein. Sie hielten fest, dass im vorliegenden Verfahren einzig die Frage der Kostenbefreiung zu beurteilen sei – nicht die Ausgestaltung des Besuchsrechts. Zu dieser eigentlichen Frage aber äusserte sich der Vater in seiner Eingabe gar nicht.
Da der Vater nicht erklärte, weshalb das Kantonsgericht bei der Kostenbefreiung falsch entschieden haben soll, genügte seine Eingabe den Mindestanforderungen an eine Begründung nicht. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Vater Gerichtskosten von 1000 Franken. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren selbst erhält er keine Kostenbefreiung, da seiner Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg zukam.