Symbolbild

Versicherter muss auf endgültigen Entscheid über Rückforderung warten

Die Suva forderte über 14'000 Franken zurück, die sie zu viel ausbezahlt hatte. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen – eine vorzeitige Anrufung des Bundesgerichts war nicht möglich.

Publikationsdatum: 18. Juni 2026

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) hatte einem Versicherten Taggelder in der Höhe von rund 14'215 Franken zurückgefordert. Sie begründete dies damit, dass er im Zeitraum von Juni 2020 bis Juli 2023 zu viel erhalten habe – eine sogenannte Überentschädigung. Der Versicherte wehrte sich dagegen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob den Rückforderungsentscheid der Suva im April 2026 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück. Das Gericht verlangte, dass die Suva zunächst zusätzliche Abklärungen vornimmt und danach neu entscheidet. Damit war das Verfahren aber noch nicht beendet – es handelte sich lediglich um einen Zwischenschritt.

Der Versicherte wollte diesen Zwischenentscheid sofort beim Bundesgericht anfechten. Er argumentierte, das kantonale Gericht habe bereits über bestimmte Teilfragen – etwa die Berechnung des entgangenen Verdienstes oder die Anrechnung von Medikamentenkosten und Mindereinnahmen seiner Ehefrau – abschliessend entschieden. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass das Verfahren noch offen sei und kein endgültiger Entscheid vorliege. Ein solcher Zwischenentscheid kann grundsätzlich nur dann sofort weitergezogen werden, wenn der Betroffene einen nicht mehr rückgängig zu machenden rechtlichen Nachteil erleidet – was hier nicht der Fall war.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe des Versicherten gar nicht erst ein. Ihm bleibt der Rechtsweg weiterhin offen: Sobald das Verfahren abgeschlossen ist und ein endgültiger Entscheid vorliegt, kann er alle strittigen Punkte erneut aufgreifen und bis vor Bundesgericht ziehen. Die Verfahrenskosten von 300 Franken gehen zu seinen Lasten.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_314/2026

Zurück zur Hauptseite