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Tessiner Kasino muss 2,4 Millionen Franken an Konkurrentin zahlen

Zwei Tessiner Kasino-Betreiberinnen stritten jahrelang über Gewinnbeteiligungen. Die Bundesrichter bestätigen nun eine Zahlung von über 2,3 Millionen Franken.

Publikationsdatum: 19. Juni 2026

Im Jahr 2001 schlossen zwei Tessiner Unternehmen, die Kasinobetriebe in verschiedenen Regionen des Kantons planten, eine Vereinbarung über gegenseitige Gewinnbeteiligungen. Darin war unter anderem festgehalten, dass die Gesellschaft mit der lukrativeren Spielkonzession der anderen einen Viertel ihres Nettogewinns sowie einen prozentualen Anteil am Spieleinsatz abzuliefern hat. Nachdem eine der beiden Gesellschaften keine Konzession erhalten hatte, entbrannte ein langer Rechtsstreit über die Höhe dieser Zahlungen.

Das Verfahren zog sich über fast zwei Jahrzehnte durch die Tessiner Gerichte. Im Kern ging es um die Frage, ob Verluste aus früheren Jahren bei der Berechnung der geschuldeten Beträge berücksichtigt werden dürfen. Die zahlungspflichtige Gesellschaft argumentierte, dass Vorjahresverluste vom Gewinn abgezogen werden müssten, bevor eine Ausgleichszahlung fällig werde. Das Tessiner Berufungsgericht wies dieses Argument zurück: Die Gesellschaft hatte diese Berechnungsweise im Prozess zu spät geltend gemacht und damit die entsprechende Frist verpasst. Das Gericht verurteilte sie zur Zahlung von rund 2,39 Millionen Franken.

Dagegen gelangte die zahlungspflichtige Gesellschaft ans Bundesgericht. Sie machte geltend, ein Gutachter habe nachgewiesen, dass Vorjahresverluste bei der Berechnung des garantierten Mindestreturns von 13 Prozent auf dem Eigenkapital zwingend zu berücksichtigen seien. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Es hielt fest, dass der Gutachter keine rein technisch-buchhalterische Berechnung vorgenommen, sondern den Vertrag eigenständig interpretiert hatte – was nicht Aufgabe eines Sachverständigen ist. Zudem hatte die Gesellschaft ihre Einwände zur Verlustverrechnung erst zu einem späten Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht, was nach dem damals geltenden Tessiner Prozessrecht unzulässig war.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die unterlegene Gesellschaft muss neben der Zahlung an die Gegenpartei auch die Gerichtskosten von 17'500 Franken sowie eine Parteientschädigung von 19'500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 4A_517/2025

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