Symbolbild

Serbe muss die Schweiz verlassen wegen Drogenhandels in der Bande

Ein in der Schweiz geborener Serbe wurde wegen gewerbsmässigen Drogenhandels verurteilt. Er muss das Land für fünf Jahre verlassen – die Richter bestätigen die Ausweisung.

Publikationsdatum: 19. Juni 2026

Ein 1986 geborener serbischer Staatsangehöriger, der sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat, baute gemeinsam mit einem Mittäter eine Hanf-Indooranlage auf und verkaufte das geerntete Marihuana. Die Ernte umfasste rund 15 Kilogramm, der erzielte Umsatz wurde auf über 64'000 Franken geschätzt. Das Berner Obergericht verurteilte ihn wegen bandenmässigen und gewerbsmässigen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und ordnete eine fünfjährige Landesverweisung an. Zudem wurde er im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.

Der Verurteilte zog das Urteil ans Bundesgericht weiter. Er bestritt unter anderem, dass die Anklage die Merkmale des bandenmässigen Vorgehens ausreichend beschrieben habe, und machte geltend, der erzielte Gewinn sei nicht rechtsgenügend belegt. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab: Die Anklageschrift habe klar beschrieben, dass beide Täter auf Basis eines gemeinsamen Entschlusses und in Absprache gehandelt hätten – das genüge für den Vorwurf der Bandenmässigkeit. Auch den erzielten Gewinn von über 10'000 Franken erachteten die Richter als hinreichend belegt.

Besonders ausführlich befasste sich das Gericht mit der Frage der Landesverweisung. Der Verurteilte argumentierte, er sei in der Schweiz verwurzelt, lebe mit seiner Mutter zusammen und führe eine langjährige Beziehung. Das Bundesgericht anerkannte zwar, dass das Aufwachsen in der Schweiz grundsätzlich ein starkes Indiz für einen schweren persönlichen Härtefall darstellt. Dennoch überwogen die öffentlichen Interessen: Der Mann war bereits einschlägig vorbestraft, hatte trotz einer ausländerrechtlichen Verwarnung erneut delinquiert und wies noch immer Schulden von über 80'000 Franken auf. Seine Beziehung zur Lebenspartnerin wurde nicht als eheähnlich eingestuft, da kein gemeinsamer Haushalt und keine Heiratsabsichten bestanden.

Das Bundesgericht bestätigte schliesslich auch die Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Qualifizierter Drogenhandel gelte als schwere Straftat, von der eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe – auch wenn es sich um Cannabis und nicht um harte Drogen handle. Die Landesverweisung für fünf Jahre bleibt damit in Kraft.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_633/2024

Zurück zur Hauptseite