Im Juni 2022 verging sich ein damals 19-jähriger Mann in einer Zürcher Wohnung mehrfach an einem 15-jährigen Mädchen. Zunächst im Schlafzimmer, dann im Badezimmer zwang er das Opfer unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt zum Geschlechtsverkehr. Er würgte das Mädchen mehrfach, riss ihr an den Haaren, hielt ihre Hände fest und beschimpfte sie. Das Opfer wehrte sich verbal und körperlich, der Täter setzte sich jedoch über ihren Willen hinweg.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Mann wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit einem Kind zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Das Zürcher Obergericht reduzierte die Strafe im Berufungsverfahren auf 46 Monate, bestätigte aber den Schuldspruch sowie das lebenslängliche Verbot, beruflich oder organisiert mit Minderjährigen in Kontakt zu treten. Zudem muss der Verurteilte dem Opfer eine Genugtuung von 20'000 Franken bezahlen.
Gegen dieses Urteil gelangte der Verurteilte an das höchste Gericht. Er bestritt die Sachverhaltsfeststellungen, beanstandete die Strafzumessung und versuchte, neue Beweismittel und Zeugen einzubringen. Ausserdem machte er geltend, sein früherer Anwalt habe ihn unzureichend verteidigt, weshalb Beweise nicht hätten verwertet werden dürfen. All diese Einwände blieben erfolglos: Neue Tatsachen und Beweisanträge, die bereits vor den kantonalen Instanzen hätten vorgebracht werden können, sind vor dem höchsten Gericht grundsätzlich unzulässig.
Die Richter kamen zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt und die Strafe nachvollziehbar begründet hat. Die angewendete Gewalt gehe über das für eine Vergewaltigung typische Mass hinaus und rechtfertige die Einstufung des Verschuldens als «nicht mehr leicht». Die Freiheitsstrafe von 46 Monaten, das lebenslängliche Tätigkeitsverbot sowie die Genugtuungszahlung bleiben damit in vollem Umfang bestehen.