Eine Frau aus dem Tessin wollte gerichtlich durchsetzen, dass eine Strafuntersuchung weitergeführt wird, die zuvor eingestellt worden war. Sie erhob dagegen Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz. Diese forderte sie auf, innerhalb von 15 Tagen eine Kaution von 600 Franken zu hinterlegen – als Sicherheit für allfällige Verfahrenskosten. Die Frau kam dieser Aufforderung nicht nach.
Stattdessen bat sie darum, von der Kautionspflicht befreit zu werden, weil sie sich die Zahlung nach eigenen Angaben nicht leisten konnte. Der Präsident der kantonalen Beschwerdeinstanz lehnte dieses Gesuch jedoch bereits am 11. Februar 2026 ab. Da die Kaution bis zum Ablauf der Frist nicht bezahlt wurde, trat die Instanz auf die Beschwerde nicht ein und erklärte sie für unzulässig.
Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, dass die Sache zur inhaltlichen Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Sie rügte unter anderem Verletzungen des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz, des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Frau nicht ausreichend begründet hatte, weshalb die kantonale Instanz trotz fehlender Kaution auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Zudem hatte sie nicht nachgewiesen, dass sie den Entscheid vom 11. Februar 2026 – mit dem ihr Gesuch um Befreiung von der Kautionspflicht abgelehnt worden war – seinerzeit angefochten hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher als unzulässig ab und lehnte auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Verfahrenskosten von 500 Franken gehen zulasten der Beschwerdeführerin.