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Aktionär muss Steuernachzahlung für fast alle Jahre akzeptieren

Ein Waadtländer Aktionär wehrte sich gegen hohe Steuernachforderungen. Er kommt nur für das Jahr 2010 damit durch – alle anderen Nachforderungen bleiben bestehen.

Publikationsdatum: 19. Juni 2026

Ein Unternehmer aus dem Kanton Waadt ist Hauptaktionär einer Aktiengesellschaft mit einem Anteil von 80 Prozent. Die kantonale Steuerverwaltung stellte nach Kontrollen der Eidgenössischen Steuerverwaltung fest, dass die Gesellschaft über Jahre hinweg private Ausgaben des Aktionärs als Geschäftskosten verbucht hatte. Daraufhin eröffnete die Steuerverwaltung ein Verfahren zur Nachbesteuerung für die Jahre 2010 bis 2016 und verhängte zusätzlich Bussen wegen Steuerhinterziehung.

Der Unternehmer bestritt vor dem Waadtländer Kantonsgericht einen Grossteil der Nachforderungen. Er machte geltend, dass Ausgaben für Kundenausflüge auf Rennstrecken und Skiausfahrten geschäftlich begründet gewesen seien. Als Belege legte er Bestätigungsschreiben von Kunden sowie Zeugenaussagen vor. Das Kantonsgericht liess diese Beweise jedoch grösstenteils nicht gelten: Die Bestätigungen seien zu allgemein gehalten und erst viele Jahre nach den fraglichen Ereignissen verfasst worden. Zudem hätten die Zeugen eingeräumt, mit dem Aktionär befreundet zu sein. Auch die Entwicklung des Firmenumsatzes konnte nach Ansicht der Richter keinen Zusammenhang mit den beanstandeten Ausgaben belegen.

Strittig war ausserdem, ob die Gesellschaft Parkplätze nahe dem Wohnort des Aktionärs aus geschäftlichen Gründen gemietet hatte. Das Kantonsgericht verneinte dies: Die Parkplätze lagen nicht in der Nähe der Geschäftslokale, und die Mietverträge nannten ausdrücklich die vom Aktionär genutzten Fahrzeuge. Auch eine Zahlung an eine andere Gesellschaft, die als Sponsoring deklariert worden war, erkannte das Gericht nicht an – ein Zeuge hatte gegenüber der Steuerverwaltung bestätigt, dass es sich dabei in Wirklichkeit um Vorauszahlungen für Fahrzeugunterhaltskosten des Aktionärs gehandelt hatte.

Die Bundesrichter hiessen die Beschwerde des Unternehmers einzig für das Steuerjahr 2010 gut: Die Frist für eine Nachbesteuerung dieses Jahres war zwischenzeitlich abgelaufen, weshalb die entsprechenden Nachforderungen für die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern gestrichen wurden. Für alle übrigen Jahre von 2011 bis 2016 blieben die Nachforderungen in der Höhe von rund 94'000 Franken (direkte Bundessteuer) und rund 316'000 Franken (Kantons- und Gemeindesteuern) bestehen. Der Unternehmer muss zudem den grössten Teil der Verfahrenskosten von 6'500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_39/2026

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