Symbolbild

Verurteilter wegen Sozialhilfebetrugs kommt nicht neu vor Gericht

Ein wegen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs Verurteilter wollte sein Urteil neu beurteilen lassen. Die Richter lehnen sein Gesuch ab.

Publikationsdatum: 19. Juni 2026

Ein Mann war wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen verurteilt worden. Mit einem nachträglichen Gesuch versuchte er, das Urteil wieder aufzurollen. Er machte geltend, es gebe neue Tatsachen und Beweise, die zu einem Freispruch oder einer milderen Strafe führen müssten. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf sein Gesuch jedoch nicht ein.

Das Obergericht stützte seine Ablehnung auf zwei voneinander unabhängige Gründe. Erstens wertete es das Gesuch als rechtsmissbräuchlich: Der Verurteilte hätte seine Argumente bereits im ursprünglichen Verfahren vorbringen können – wenn er an der Hauptverhandlung erschienen wäre. Zweitens stellte das Gericht fest, dass die eingereichte Korrespondenz keine neuen erheblichen Tatsachen enthält, die den Schuldspruch ernsthaft in Frage stellen würden.

Dagegen gelangte der Verurteilte ans Bundesgericht. Er rügte, das Obergericht habe ihn zu Unrecht behandelt: Er habe Beweisanträge gestellt, die Einvernahme von Zeugen verlangt und eine Verschiebung der Verhandlung beantragt. Sein Nichterscheinen sei deshalb nicht als Rückzug zu werten. Diese Vorbringen überzeugten die Bundesrichter jedoch nicht.

Das Bundesgericht hält fest, dass der Verurteilte nicht darlegt, weshalb die Begründung des Obergerichts gegen das Recht verstossen soll. Zudem setzt er sich mit dem zweiten Ablehnungsgrund – dem Fehlen neuer entscheidrelevanter Tatsachen – überhaupt nicht auseinander. Da eine Beschwerde beide Begründungen eines Entscheids anfechten muss, um Erfolg zu haben, tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein. Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_235/2026

Zurück zur Hauptseite