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Hotelangestellte bleibt wegen Diebstahl und Betrug verurteilt

Eine frühere Rezeptionistin hatte ihrem Hotel rund 74'000 Franken gestohlen und falsche Spesenbelege eingereicht. Die Verurteilung zu neun Monaten Gefängnis auf Bewährung bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 19. Juni 2026

Eine Frau arbeitete ab März 2022 als Rezeptionsleiterin in einem Waadtländer Hotel. Noch vor ihrem Abgang Ende Dezember 2022 reichte sie zweimal Spesenbelege für angebliche Fahrten ein, die sie nie unternommen hatte – und erhielt dafür insgesamt rund 1'090 Franken ausbezahlt. Kurz vor ihrem letzten Arbeitstag versuchte sie es erneut mit vier weiteren gefälschten Belegen über zusammen rund 1'500 Franken. Diesmal flog der Betrug auf, das Geld wurde ihr nicht überwiesen.

Schwerer wog jedoch ein weiterer Vorwurf: Zwischen November und Dezember 2022 soll die Frau rund 74'000 Franken und 3'500 Euro aus den Bargeldeinnahmen der Hotelrezeption gestohlen haben. Um den Diebstahl zu verschleiern, inszenierte sie einen fingierten Einbruch in ihren eigenen Schrank – sie zerschnitt Geschenkverpackungen und täuschte vor, jemand habe ihr Weihnachtsgeschenke gestohlen. Zudem hatte sie in einem dieser Geschenke angeblich den Schlüssel zu einem Kassenschrank deponiert, was dem üblichen Protokoll widersprach. In den Wochen danach zahlte sie insgesamt 33'030 Franken in bar auf ihre eigenen Bankkonten ein – in mehreren Tranchen und mit vielen Scheinen.

Das Waadtländer Strafgericht verurteilte die Frau im Juni 2025 zu neun Monaten Gefängnis mit zweijähriger Bewährung. Das kantonale Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil im November 2025 und verpflichtete sie zusätzlich, dem Hotel 74'000 Franken und 3'500 Euro zu erstatten. Dagegen wehrte sich die Verurteilte und machte geltend, die Schuldzuweisungen seien nicht haltbar – unter anderem, weil sie zeitweise gar nicht am Arbeitsplatz gewesen sei. Zudem behauptete sie, die Spesenbelege hätten lediglich eigene Vorschüsse zurückerstattet, die sie für den Arbeitgeber geleistet habe.

Die Bundesrichter folgten diesen Argumenten nicht. Sie hielten fest, dass die Frau im Wesentlichen nur ihre eigene Version der Ereignisse den Feststellungen der Vorinstanz entgegengestellt hatte, ohne konkrete Fehler im Urteil nachzuweisen. Belastende Indizien wie ihre damalige Schuldenlast, Textnachrichten an ihren Ehemann über Bargeld aus der Hotelkasse sowie die auffälligen Bareinzahlungen hätten die kantonalen Richter zu Recht als Beweise gewertet. Das Urteil bleibt damit in allen Punkten rechtskräftig.

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Urteilsnummer: 6B_132/2026

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