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GmbH verpasst Frist – Einsprache gegen Verkehrsbusse bleibt ungehört

Eine GmbH wehrte sich zu spät gegen eine Verkehrsbusse. Weil die Einsprache die Frist um Wochen überschritt, trat das Bundesgericht nicht darauf ein.

Publikationsdatum: 19. Juni 2026

Eine GmbH aus dem Kanton Thurgau war als Fahrzeughalterin für eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln zur Verantwortung gezogen worden. Das Obergericht des Kantons Thurgau hatte im Februar 2026 ein Urteil gegen die Gesellschaft gefällt. Dagegen wollte sich die GmbH wehren.

Statt ihre Einsprache fristgerecht beim Bundesgericht einzureichen, schickte die GmbH am 5. Mai 2026 eine E-Mail an die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau. Diese leitete die Nachricht ans Bundesgericht weiter. Das Problem: Die gesetzliche Frist von 30 Tagen war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen. Das Urteil des Obergerichts war der GmbH am 26. Februar 2026 zugestellt worden, womit die Frist spätestens am 13. April 2026 geendet hatte. Die E-Mail kam also rund drei Wochen zu spät.

Die GmbH machte nicht geltend, die Frist unverschuldet verpasst zu haben, und stellte auch kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Damit fehlte jede Grundlage, die verspätete Eingabe noch zu berücksichtigen. Das Bundesgericht trat auf die Einsprache gar nicht erst ein, ohne den Inhalt inhaltlich zu prüfen.

Ob eine gewöhnliche E-Mail überhaupt als gültige Eingabe an ein Gericht gilt, liess das Bundesgericht in diesem Fall offen – die Verspätung allein war bereits entscheidend. Auf eine Kostenauflage verzichtete das Gericht ausnahmsweise.

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Urteilsnummer: 6B_315/2026

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