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Umzugshelfer aus Tessin erhält weiterhin keine Sozialhilfe

Ein selbstständiger Umzugshelfer aus dem Tessin wollte Sozialhilfe erhalten, ohne sein Geschäft aufzugeben. Die Richter bestätigten die Ablehnung.

Publikationsdatum: 19. Juni 2026

Ein junger Mann aus dem Tessin, der seit mindestens 2021 als selbstständiger Umzugshelfer tätig war, bezog Sozialhilfe, weil seine Tätigkeit ihm kein ausreichendes Einkommen sicherte. Das kantonale Sozialamt (USSI) machte ihn im März 2024 darauf aufmerksam, dass er seine selbstständige Tätigkeit aufgeben und sich stattdessen bei der Arbeitslosenversicherung anmelden müsse – andernfalls würden ab Oktober 2024 keine weiteren Unterstützungsleistungen mehr ausbezahlt.

Da der Mann dieser Auflage bis Ende September 2024 nicht nachkam und sein Geschäft auch danach nicht aufgab, verweigerte das Sozialamt die Erneuerung der Sozialhilfe. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid im Oktober 2025: Die Auflage sei gerechtfertigt gewesen, und die Verweigerung der Leistungen sei verhältnismässig. Sozialhilfe habe gegenüber den Sozialversicherungen – wie etwa der Arbeitslosenversicherung – subsidiären Charakter, müsse also nachrangig eingesetzt werden.

Der Umzugshelfer zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte, ihm ab Oktober 2025 Sozialhilfe zuzusprechen. Er machte unter anderem geltend, das Sozialamt habe das Subsidiaritätsprinzip zu starr und automatisch angewendet, was dem Zweck der Sozialhilfe widerspreche. Zudem rügte er Verletzungen des Vertrauensschutzes und des Verhältnismässigkeitsprinzips – ohne diese Vorwürfe jedoch ausreichend zu begründen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bindend seien, da der Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nachgewiesen habe. Die rechtlichen Einwände seien zu wenig substanziiert und setzten sich nicht genügend mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinander. Der Umzugshelfer muss zudem die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_680/2025

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