Ein Transportunternehmer aus dem Wallis war Mitinhaber und Geschäftsführer einer Sàrl, die ebenfalls im Personentransport tätig war. Die Gesellschaft gewährte seinem Einzelunternehmen über Jahre hinweg ein Darlehen, das stetig anwuchs. Die kantonale Steuerbehörde warnte ihn bereits im August 2017 schriftlich: Wachse das Darlehen über einen bestimmten Betrag hinaus, werde sie die Differenz als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln und entsprechend besteuern. Trotzdem stieg das Darlehen weiter an – von rund 297'000 Franken auf schliesslich über 442'000 Franken Ende 2018.
In seinen Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 deklarierte der Unternehmer keine Einkünfte aus der Gesellschaft. Die Steuerbehörde rechnete ihm daraufhin Beträge von 72'000 beziehungsweise 132'000 Franken als verdeckte Gewinnausschüttungen an. Die Gesellschaft zahlte auf diese Beträge die Verrechnungssteuer von 35 Prozent, insgesamt 71'400 Franken. Anschliessend verlangte der Unternehmer diese Summe vom Kanton zurück – was ihm jedoch verweigert wurde.
Das Walliser Kantonsgericht bestätigte die Verweigerung: Der Unternehmer habe die Einkünfte nicht aus Versehen weggelassen, sondern absichtlich – zumindest in Kauf nehmend, dass er dadurch günstiger besteuert werde. Denn er habe seine Steuererklärungen 2017 und 2018 erst im März 2019 beziehungsweise Februar 2020 eingereicht, also lange nachdem ihn die Behörde unmissverständlich gewarnt hatte. Als Mitinhaber und Geschäftsführer der Gesellschaft wusste er zudem genau, dass das Darlehen weiter gestiegen war.
Das Bundesgericht bestätigt dieses Urteil. Wer Einkünfte, die der Verrechnungssteuer unterliegen, absichtlich nicht deklariert, verwirkt seinen Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer. Die Einwände des Unternehmers – etwa, der Rückzahlungsplan sei unrealistisch gewesen oder er habe die steuerlichen Folgen nicht überblickt – überzeugten die Richter nicht. Der Unternehmer muss zudem die Verfahrenskosten von 2'500 Franken tragen.