Der Kanton Zürich hatte 2022 einen kantonalen Gestaltungsplan für das Kiesabbaugebiet «Kiesgrube Tagelswangen» in der Gemeinde Lindau festgesetzt. Das rund 45 Hektaren grosse Gebiet sollte in zwei Etappen abgebaut werden – insgesamt knapp 33 Hektaren Abbaufläche mit einem Volumen von rund 7,9 Millionen Kubikmetern Kies. Geplant war auch eine Bahnverladeanlage für den Abtransport des Materials per Schienenverkehr. Anwohnerinnen und Anwohner sowie eine Interessengemeinschaft wehrten sich gegen das Vorhaben.
Die Beschwerdeführenden kritisierten unter anderem, dass dem Richtplaneintrag für den Standort Tagelswangen keine erkennbare Standortevaluation zugrunde liege. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte den Plan zwar in einigen Punkten angepasst – etwa die Fristen für die Abbauphasen verkürzt –, ihn im Wesentlichen aber bestätigt. Dagegen gelangten die Anwohner ans höchste Gericht.
Die Bundesrichter gaben den Anwohnern recht: Der Kanton Zürich habe beim Richtplaneintrag für den Standort Tagelswangen keine transparente Evaluation von Standortalternativen vorgenommen. Die Begründung im Erläuterungsbericht beschränke sich auf die Stichworte «Kiesbedarf» und «Möglichkeit des Bahntransports» – das reiche nicht aus. Insbesondere fehle eine stufengerechte Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes sowie ein kantonales Gesamtkonzept, das die Prüfung von Alternativstandorten ermögliche. Damit genüge die Richtplanfestsetzung den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Der Gestaltungsplan für die Kiesgrube Tagelswangen wurde aufgehoben. Wollen die kantonalen Behörden am Standort festhalten, müssen sie zunächst die Richtplanung mit einer nachvollziehbaren Standortevaluation ergänzen. In einem Nebenpunkt hielten die Richter fest, dass eine temporäre Rodung von bis zu 30 Jahren für Kiesabbauprojekte waldrechtlich noch zulässig sei – eine Frage, die für eine allfällige künftige Planung relevant bleibt.