Eine in Genf eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einziger Geschäftsführer in Frankreich wohnt, hatte weder eine gültige Adresse an ihrem Sitz noch einen zeichnungsberechtigten Vertreter in der Schweiz. Das Genfer Handelsregister meldete diese Mängel im Juni 2025 dem zuständigen Gericht und verlangte, dass die nötigen Massnahmen ergriffen werden.
Das Gericht erster Instanz forderte die Gesellschaft öffentlich auf – durch eine Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt –, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen, und lud sie zu einer Anhörung im Juli 2025 vor. Die Gesellschaft erschien weder an der Anhörung noch behob sie die Mängel. Das Gericht ordnete daraufhin die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach den Regeln des Konkursrechts an. Auch dieses Urteil wurde öffentlich im Amtsblatt bekannt gemacht.
Der Geschäftsführer gab an, er habe von all dem nichts gewusst und die Auflösung seiner Gesellschaft erst im September 2025 zufällig entdeckt, als er einen Handelsregisterauszug angefordert habe. Er machte geltend, die Zustellungen seien an eine frühere Treuhandfirma gegangen, die die Schreiben nicht weitergeleitet habe. Zudem sei die Gesellschaft zahlungsfähig und habe die Mängel inzwischen behoben, indem sie eine neue Schweizer Treuhandfirma beauftragt habe. Er verlangte die Aufhebung der Auflösung.
Die Bundesrichter wiesen die Eingabe ab. Sie hielten fest, dass eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt rechtlich zulässig ist, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte. Der Geschäftsführer habe nicht dargelegt, inwiefern die Behörden weitere Nachforschungen hätten anstellen müssen. Bezeichnend sei auch, dass er seinen Rekurs mit einer französischen Adresse eingereicht habe. Die nachträgliche Regularisierung der Gesellschaft ändere nichts daran, dass die Zustellung im August 2025 rechtmässig gewesen sei.