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Reinigungskraft bekommt Arbeitslosengeld trotz fehlendem Lohnnachweis

Eine Baustellenreinigerin hatte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil die Kasse ihre Beitragszeit anzweifelte. Nun bestätigen die Richter: Sie hat Anspruch auf Entschädigung.

Publikationsdatum: 19. Juni 2026

Eine Frau, die seit Januar 2021 als Baustellenreinigerin arbeitete, verlor Ende Februar 2024 ihre Stelle aus wirtschaftlichen Gründen. Sie meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Die zuständige Arbeitslosenkasse lehnte das Gesuch ab: Ihrer Ansicht nach hatte die Frau innerhalb des massgebenden Zeitraums von März 2022 bis Februar 2024 nicht die erforderlichen zwölf Beitragsmonate nachgewiesen, sondern lediglich zehn.

Die Reinigungskraft wehrte sich gegen diesen Entscheid und legte beim Waadtländer Kantonsgericht Beschwerde ein. Dieses gab ihr recht und wies die Kasse an, die Sache neu zu beurteilen. Es stützte sich dabei auf eine Vielzahl übereinstimmender Dokumente: Arbeitsvertrag, AVS-Kontoauszüge, Lohnausweise für die Jahre 2021 bis 2024, monatliche Lohnzettel sowie Steuerbelege, die Quellensteuerabzüge für 2022, 2023 und 2024 bestätigten. Zudem hatte der frühere Arbeitgeber schriftlich versichert, der Frau den Lohn stets bar ausbezahlt zu haben.

Die Arbeitslosenkasse zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie rügte, die Beweise seien unvollständig und widersprüchlich – insbesondere fehlten Bankbelege für tatsächliche Lohnzahlungen, und für das Jahr 2024 liege kein AVS-Kontoauszug vor. Ausserdem sei es spekulativ, anzunehmen, die Frau habe im Januar und Februar 2024 tatsächlich gearbeitet. Das Bundesgericht wies diese Einwände zurück. Es hielt fest, dass für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht der tatsächliche Lohneingang entscheidend ist, sondern der Nachweis einer beitragspflichtigen Tätigkeit. Die vorliegenden Dokumente bildeten ein stimmiges und vollständiges Bild.

Das Bundesgericht bestätigte damit den kantonalen Entscheid vollumfänglich. Die Arbeitslosenkasse muss nun die Beitragszeit der Reinigungskraft als erfüllt anerkennen und über den Anspruch auf Entschädigung neu entscheiden. Die Verfahrenskosten von 500 Franken gehen zulasten der Kasse, die der Frau zudem eine Parteientschädigung von 3000 Franken zu bezahlen hat.

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Urteilsnummer: 8C_94/2026

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