Im November 2023 gerieten ein 16-Jähriger und ein erwachsener Nachbar in einem Fahrradkeller in der Waadt aneinander. Nach gegenseitigen Provokationen und einem Handgemenge zog der Jugendliche ein Schweizer Armeemesser hervor und stach dem Nachbarn zweimal in den Bauch- und Schulterbereich. Der Verletzte musste mit dem Krankenwagen ins Spital gebracht werden und war in einem lebensbedrohlichen Zustand.
Die Verletzungen erwiesen sich als schwerwiegend: Eine rund vier Zentimeter tiefe Stichwunde hatte den Dünndarm durchbohrt und das Bauchfell verletzt. Eine erste Operation dauerte fünf Stunden, der Nachbar lag acht Tage im Spital und war danach über einen Monat arbeitsunfähig. Wegen anhaltender Schmerzen war im September 2024 ein zweiter Eingriff nötig, der erneut zu einer mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit führte. Zudem litt der Verletzte unter psychischen Folgen wie Schlafstörungen, Reizbarkeit und Albträumen.
Das Waadtländer Jugendgericht verurteilte den Jugendlichen wegen schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung. Das Kantonsgericht bestätigte das Urteil im Wesentlichen. Der Verurteilte wehrte sich dagegen und machte geltend, er habe in Notwehr gehandelt und die Verletzungen seien nicht schwer genug für eine schwere Körperverletzung. Zudem beantragte er einen vollständigen Freispruch. Die Richter lehnten die Notwehr ab: Der Jugendliche habe die Auseinandersetzung selbst provoziert, indem er das Messer zog und den Nachbarn mit Worten herausforderte. Damit habe er die Rolle des Angreifers übernommen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Jugendlichen ab. Es hielt fest, dass die Vorinstanz die Verletzungen zu Recht als schwer eingestuft hatte – angesichts der zwei Operationen, der langen Schmerzdauer und der psychischen Folgen. Auch die Absicht des Jugendlichen, eine schwere Verletzung in Kauf zu nehmen, sei klar belegt: Er hatte selbst erklärt, er habe gewusst, dass ein Messerstich gefährlich sein könnte, und hätte bei weiterem Widerstand einen dritten Stich gesetzt. Der Jugendliche muss die Gerichtskosten von 1200 Franken tragen und dem Verletzten Schadenersatz sowie eine Genugtuung leisten.