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Krankentaggeld: Versicherte erhält weniger als gefordert

Eine Arbeitnehmerin und ihre Krankentaggeldversicherung stritten über ausstehende Leistungen. Beide scheitern mit ihren Rechtsmitteln vor dem Bundesgericht.

Publikationsdatum: 22. Juni 2026

Eine Assistentin war ab März 2023 vollständig arbeitsunfähig und bei ihrer Arbeitgeberin krankentaggeldversichert. Die Versicherung stellte ihre Leistungen ein, weil die Frau eine verlangte Vollmacht zur Einsicht in ihre Krankenakten nicht rechtzeitig eingereicht hatte. Das Freiburger Kantonsgericht sprach der Versicherten schliesslich rund 10'900 Franken zu – deutlich weniger als die rund 24'000 Franken, die sie gefordert hatte. Für eine zweite Periode von September bis November 2023 sowie für eine spätere Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber erhielt sie nichts.

Gegen dieses Urteil zogen beide Seiten ans Bundesgericht. Die Versicherte verlangte höhere Zahlungen, die Versicherung wollte das Urteil ganz aufheben lassen. Die Versicherung brachte unter anderem vor, ein Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts hätte in den Ausstand treten müssen, weil er kurz zuvor sein Anwaltspraktikum in jener Kanzlei absolviert hatte, die die Versicherte vertreten hatte. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück: Die Kanzlei betreibe zwei räumlich und organisatorisch getrennte Standorte, und der Gerichtsschreiber habe unter einem anderen Anwalt an einem anderen Standort gearbeitet als der Vertreter der Versicherten. Eine Befangenheit sei objektiv nicht begründet.

Auch die materiellen Einwände der Versicherung überzeugten nicht. Sie hatte argumentiert, der Versicherten sei kein Schaden entstanden, weil die Arbeitgeberin den Lohn weiter bezahlt habe. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass es sich dabei um Vorschusszahlungen gehandelt hatte, nicht um eine vorbehaltlose Lohnfortzahlung – was durch einen gerichtlichen Vergleich zwischen Arbeitgeberin und Versicherter belegt wurde. Zudem hatte die Versicherung die Arbeitsunfähigkeit im massgeblichen Zeitraum nicht hinreichend bestritten, weshalb das Kantonsgericht zu Recht Taggelder zugesprochen hatte.

Die Versicherte ihrerseits vermochte nicht zu belegen, dass sie auch zwischen September und November 2023 arbeitsunfähig gewesen war. In diesem Zeitraum hatte sie keine Arzttermine wahrgenommen, und es lagen keine zeitnahen ärztlichen Berichte vor. Das Kantonsgericht hatte deshalb auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens verzichtet – zu Recht, wie das Bundesgericht befand. Beide Beschwerden wurden abgewiesen.

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Urteilsnummer: 4A_571/2025

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