Symbolbild

Angeklagter scheitert mit unverständlicher Eingabe vor Gericht

Ein Mann wurde wegen Tätlichkeiten angeklagt und wollte dagegen vorgehen. Seine Eingabe war jedoch kaum verständlich und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 22. Juni 2026

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erhob im April 2026 beim Kreisgericht Toggenburg Anklage gegen einen Mann wegen Tätlichkeiten. Der Beschuldigte wehrte sich dagegen zunächst vor der kantonalen Anklagekammer. Diese trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil eine Anklageerhebung nach Schweizer Strafprozessrecht grundsätzlich nicht anfechtbar ist.

Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. In seiner Eingabe setzte er sich jedoch mit keinem Wort mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Stattdessen schilderte er Ereignisse in einem Hotel, die offenbar seine psychisch kranke Ehefrau betrafen. Das Bundesgericht befand, dass solche Ausführungen den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügen: Wer vor Bundesgericht klagt, muss klar und nachvollziehbar darlegen, warum der angefochtene Entscheid falsch sein soll.

Da die Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht entsprach, trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf sie ein. Auch das Gesuch des Mannes, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde abgewiesen. Das Gericht sah keine Hinweise darauf, dass er grundsätzlich nicht in der Lage wäre, ein Verfahren zu führen – die mangelhafte Begründung allein reiche dafür nicht aus.

Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst bezahlen. Angesichts seiner finanziellen Lage wurden die Kosten jedoch reduziert angesetzt.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_474/2026

Zurück zur Hauptseite